Wählergruppen-Transparenzgesetz

Das Wählergruppentransparenzgesetz NRW (WählGTranspG) ist seit Ende März 2022 in Kraft getreten. Da es mit Parlamentsmehrheit im Landtag NRW verabschiedet wurde, stellt es derzeit das geltende Recht dar. Es muss ein jährlicher Rechenschaftsbericht (bezogen auf das Kalenderjahr) gefertigt und beim Präsidenten des Landtages in Düsseldorf eingereicht werden.

 

Es betrifft alle Wählergruppen, die mit Mandat in dem örtlichen Kommunalparlament als Fraktion oder Gruppe (also mindestens 2 Personen) vertreten sind!

Es spielt auch keine Rolle, ob diese als eingetragener Verein (e.V.) oder nicht eingetragener Verein rechtlich organisiert sind. Bei einem Vereinsvermögen von mehr als 50.000,-€ oder Jahreseinnahmen von mehr als 25.000,-€ muss zusätzlich eine Vermögensbilanz und ein Erläuterungsteil vorgelegt werden.

Die Unterlagen sind 6 Jahre aufzubewahren. Bei einem Jahreseinnahmebetrag bis zu 10.000,-€ reicht ein ungeprüfter Bericht aus; darüber hinaus muss der Rechenschaftsbericht einen Prüfvermerk eines Wirtschaftsprüfers, Steuerberaters oder Buchprüfers enthalten! Der Bericht selbst stellt sich als einfache Einnahmen-/Ausgabenübersicht pro Kalenderjahr dar. Die Frist zur Einreichung läuft 9 Monate nach dem Kalenderjahr ab, kommt also für NRW erstmalig bis zum 30.09.2023 zum Tragen! Der Präsident des Landtages gibt dann einen jährlichen Übersichtsbericht für alle betreffenden Wählergemeinschaften im Lande NRW heraus, der als Landtagsdrucksache verteilt wird.

Ob dieses Gesetz mit dem Grundgesetz in Deutschland oder der Landesverfassung NRW übereinstimmt, ist nicht Gegenstand derzeitiger Rechtskraft. Es könnte eine betroffene Wählergemeinschaft gegen einen gegen sie gerichteten Zwangsbescheid des Landtagspräsidenten (bei Nichtablieferung) Klage einreichen und müsste dann zunächst alle Instanzen (Verwaltungsgericht; Oberverwaltungsgericht; Bundesverwaltungsgericht) durchlaufen, ehe sie Verfassungsbeschwerde einlegen könnte. Dazu könnten Jahre vergehen.

Ob der Bund der Steuerzahler im Rahmen einer Verbandsklage vorgehen kann, ist derzeit nicht bekannt; unser Landesverband kann es nicht (kein gesetzlicher Klageanspruch).